Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften

M.A. Kindheit, Jugend, Soziale Dienste

Zugangsvoraussetzungen

Der Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Kindheit Jugend, Soziale Dienste hat folgende Voraussetzungen (Punkt 1) und Sonderbestimmungen (Punkt 2):

1. Voraussetzungen für den Zugang und das daran im Rahmen des NC-Verfahrens sich an­schließende Zulassungsverfahren sind

a) Voraussetzung für den Zugang und das daran im Rahmen des NC-Verfahrens sich an­schließende Zulassungsverfahren ist der Nachweis (Zeugnis) über den erfolgreichen Abschluss eines erziehungs- oder sozial­wissenschaftlichen Bachelor- oder mindestens gleichwertigen Studienganges im Um­fang von 180 Leistungspunkten (ECTS-Leistungspunkte) und einer Mindestnote von 2,5. Davon müssen einschlägige erziehungs- und sozialwissenschaftliche Studienanteile im Umfang von mindes­tens 36 LP erbracht worden sein (einschließlich er­ziehungs- oder sozialwissenschaftlicher Forschungsmethoden im Umfang von mindestens 10 ECTS-Leistungspunkten).

b) Eine Bewerbung ist auch möglich wenn ein Studiengang studiert wurde, der aus zwei Teilstudiengängen (sog. kombinatorische oder Zwei-Fach Bachelorstudiengänge oder Magisterstudiengänge mit zwei oder mehreren Fächern) besteht. In diesem Fall müs­sen im Zugang eröffnenden erziehungs- oder sozialwissenschaftlichen Teilstudiengang mindestens 86 LP nachgewiesen werden, davon mindestens 36 LP einschlägige erzie­hungs- oder sozialwissenschaftliche Studienanteile einschließlich erziehungs- oder so­zialwissenschaftlicher Forschungsmethoden im Umfang von mindestens 10 ECTS-Leistungspunkten. In diesem Fall wird zur Festsetzung der Note im Rahmen des Zulassungsverfahrens nur die Abschlussnote des Zugang eröff­nenden erziehungs- oder sozialwissenschaftlichen Teilstudienganges herangezogen. D. h., wenn Sie z. B. einen kombinatorischen Bachelor-Studiengang mit den Teilstudiengängen Germanistik und Erziehungswissenschaft studiert haben, zählt im Bewerbungsverfahren nur die Note des Faches Erziehungswissenschaft. Diese muss somit in der Leistungsübersicht/transcript of records separat ausgewiesen werden. Haben beide Teilstudiengänge einen Zugang eröffnenden Charakter (z.B. Erziehungs­wissenschaft und Sozialwissen­schaft), so wird die Gesamtnote zu Grunde gelegt. (Besonderer Hinweis für Studieren­de der Bergischen Universität Wuppertal im kombinatorischen B.A.-Studiengang: Um die erforderlichen 86 LP zu erreichen, müssen Sie neben den 76 LP im Zugang eröff­nenden Fach weitere 10 LP durch die Thesis in diesem Fach nachweisen.)

c) wenn in den eingereichten Unterlagen die Nachweise über das Studium erziehungs- und/oder sozialwissenschaftlicher Forschungsmethoden mit den entsprechenden ECTS-Leistungspunkten in der Leistungsübersicht/transcript of records nicht explizit ausgewiesen sind, so kann der Nachweis auch in anderen geeigneten Formen geführt werden (Leistungsnachweise, Bescheinigungen), die auch die entsprechenden erworbenen Leistungspunkte enthalten müssen und mit Erläuterungen versehen sind.

Eine Bewerbung innerhalb der durch die von der Bergischen Universität festgesetzten Be­werbungsfrist für zulassungsbeschränkte Studiengänge bis zum 15. 07. eines Jahres (Poststempel) ist auch möglich, wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Abschlusszeugnis aus einem vorausgegangenen Studiengang vorgelegt und noch nicht alle erforderlichen 180 ECTS-LP nachgewiesen werden können. Eine Bewerbung in diesem Fall ist an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Diese sind:

a) Zum Zeitpunkt der Bewerbung sind 150 ECTS-LP in einem Zugang eröffnenden erziehungs- oder sozialwissenschaftlichen (Hauptfach-)Studiengang nachzuweisen. Sollten Sie sich auf dieser Basis bewer­ben, so ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Leistungsüberischt/transcript of records mit mindestens 150 LP einzureichen, die neben den 150 ECTS-LP auch Ihre aktuelle Durchschnittsnote ausweist. Aus den erreichten Modul­noten wird ein Mittelwert (das sog. arithmetische Mittel) gebildet. Die dabei ermittelte “Auswahlverfah­rensnote” wird anstelle einer Abschlussnote im Zulassungsverfahren verwendet. Die Auswahlverfahrensnote kann durch Leistungen, die nach dem Ende der Bewerbungs­frist erzielt wer­den, weder in positiver oder negativer Weise verändert wer­den (so hat z. B. eine später bei Erhalt des Gesamtzeugnisses erreichte bessere oder schlechtere Durchschnittsnote keinen Einfluss mehr auf die einmal ermittelte Auswahl­verfahrensnote).

b) Wenn ein Bachelor- oder Magisterstudiengang oder ein diesem mindestens gleichwerti­ger Studiengang studiert wurde, der aus mehreren Teil­studiengängen besteht (vgl. Punkt 1. b) – also sog. kombinatorische oder Zwei-Fach-Studiengänge – dann sind zum Zeitpunkt der Bewerbung im Zugang eröff­nenden erzie­hungs- oder sozialwissenschaftli­chen Teilstudiengang mindestens 64 LP zur Festlegung der Auswahlverfahrensnote durch Vorlage der Leistungsübersicht/transcript of records nachzuweisen. Außerdem muss die aktuelle Durchschnittsnote im Zugang eröffnenden Teilstudiengang separat ausgewiesen werden. Auch hier gilt, dass die Note durch Leistun­gen, die nach dem Ende der Bewerbungsfrist erzielt wurden, weder in po­sitiver noch negativer Weise verändert wer­den kann. Eine später, z. B. bei Erhalt des Gesamtzeug­nisses erreichte bessere Durch­schnittsnote hat keinen Einfluss mehr auf die einmal er­mittelte Auswahlverfahrensnote.

c) Das Zeugnis des Bachelorstudienganges ist spätestens zur Einschreibung vorzule­gen. Ersatzweise kann auch eine Leistungsübersicht/transcript of records, die die erforderlichen 180 (!) ECTS-Punkte ausweist, bis zum 31.10. eines Jahres im Studierendensekretariat vorgelegt werden; in diesem Falle ist das Abschlusszeugnis bis zum Ende der Rückmeldefrist für das zweite Fachsemester nachzureichen.

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